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Initial instruction

Initial instruction

Health certificate according to §§ 42, 43 IfSG – online in just 15 minutes. Instantly available digitally, location-independent & legally compliant.

Regular price €27,00 EUR
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Before you start working in the food sector for the first time, you need instruction and certification according to § 43 para. 1 of the Infection Protection Act from your public health department or an authorized doctor. We provide this course to you as a video. Please select the desired language when placing your order.

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  • 1. Bestellung

    Legen Sie die Erstbelehrung in den Warenkorb und bestellen Sie. Bezahlen können Sie bequem per PayPal, Kreditkarte oder Apple Pay.

  • 2. E-Mails prüfen

    Sie erhalten von uns mehrere E-Mails: die Rechnung, die AGB und den Zugang zum Videokurs. Prüfen Sie auch Ihren Spam-Ordner.

  • 3. Videokurs

    Klicken Sie auf den Link in Ihrer E-Mail und geben Sie die Referenznummer ein. Schauen Sie sich das kurze Video an und beantworten Sie die Kontrollfragen. Halten Sie Ihren Ausweis oder Reisepass bereit.

  • 4. Daten für Ihre Bescheinigung

    Geben Sie Ihre Daten ein. Sie erscheinen auf Ihrer persönlichen Bescheinigung und können im Nachhinein nicht geändert werden.

  • 5. Ausweis / Reisepass

    Laden Sie Ihren Ausweis oder Reisepass hoch. Er wird mit Ihren Angaben abgeglichen und im Anschluss wieder gelöscht.

  • 6. Bescheinigung erhalten

    Nach unserer Prüfung erhalten Sie Ihre Bescheinigung per E-Mail – in der Regel kurz nach Abschluss der Belehrung, spätestens innerhalb von 12 Stunden. Sie gilt deutschlandweit.

Was ist die Erstbelehrung nach § 43 IfSG?

Die Erstbelehrung ist die Belehrung nach § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG), die Sie vor Ihrer ersten Tätigkeit mit Lebensmitteln brauchen. Sie wird vom Gesundheitsamt oder von einem vom Gesundheitsamt beauftragten Arzt durchgeführt. Bei uns übernimmt das ein vom Gesundheitsamt Stuttgart ermächtigter Arzt – als Videokurs in über 18 Sprachen.

In der Belehrung erfahren Sie, bei welchen Krankheiten und Symptomen ein Tätigkeitsverbot gilt und welche Pflichten Sie haben. Anschließend erklären Sie in Textform, dass Ihnen keine Gründe für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind. Danach erhalten Sie Ihre persönliche Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 IfSG.

Erstbelehrung, Gesundheitszeugnis, rote Karte – ein Dokument
Bis Ende 2000 galt das Bundesseuchengesetz mit amtsärztlicher Untersuchung. Seit dem 1. Januar 2001 ersetzt die Erstbelehrung diese Untersuchung. Umgangssprachlich heißt die Bescheinigung aber weiterhin Gesundheitszeugnis, Gesundheitspass, Gesundheitsausweis oder rote Karte. Wenn Ihr Arbeitgeber danach fragt, meint er die Bescheinigung über die Erstbelehrung. Wie Sie Ihr Gesundheitszeugnis online erhalten, lesen Sie auf unserer Startseite.

Erstbelehrung oder Folgebelehrung?
Die Erstbelehrung machen Sie einmalig vor Ihrer ersten Tätigkeit. Die Bescheinigung darf bei Arbeitsbeginn nicht älter als drei Monate sein. Danach muss Ihr Arbeitgeber Sie alle zwei Jahre erneut belehren – dafür gibt es die Folgebelehrung. Alles zur Gültigkeit lesen Sie unter Wie lange ist das Gesundheitszeugnis gültig?

Wer braucht die Erstbelehrung?

Die Erstbelehrung braucht jede Person, die gewerbsmäßig mit leicht verderblichen Lebensmitteln umgeht, sie herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt. Entscheidend ist nicht Ihre Ausbildung, sondern Ihre konkrete Tätigkeit. Betroffen sind unter anderem:

  • Gastronomie: Köchinnen und Köche, Küchenhilfen, Servicepersonal mit Speisenkontakt, Barkeeper
  • Lebensmittelhandwerk: Bäckereien, Konditoreien, Metzgereien, Fleischereien
  • Handel: Bedientheken für Fleisch, Käse, Fisch, Salate oder Backwaren
  • Gemeinschaftsverpflegung: Kantinen, Mensen, Kitas, Schulen, Krankenhäuser, Senioren- und Pflegeheime
  • Lebensmittelproduktion und -abfüllung, Transport unverpackter Lebensmittel
  • Imbiss, Foodtruck, Marktstand, Messe- und Volksfestgastronomie
  • Spül- und Reinigungskräfte in Küchen
  • Aushilfen, Saisonkräfte, Praktikantinnen und Praktikanten, Minijobber

Auch wer nur wenige Stunden pro Woche aushilft, braucht die Erstbelehrung. Eine Bagatellgrenze gibt es nicht. Ebenfalls belehrt werden muss, wer einen Betrieb führt und dabei selbst mit Lebensmitteln in Berührung kommt.

Nicht erforderlich ist die Belehrung in der Regel, wenn Sie ausschließlich mit verpackten Lebensmitteln arbeiten und die Verpackung nicht geöffnet wird – etwa an der Supermarktkasse oder im Regalservice. Im Zweifel entscheidet Ihr Arbeitgeber oder das zuständige Gesundheitsamt. Eine ausführliche Übersicht finden Sie unter Wer braucht ein Gesundheitszeugnis?