Gesundheitszeugnis: Was ist das? Pflicht, Inhalt & Gültigkeit

„Gesundheitszeugnis" steht in unzähligen Stellenanzeigen – im Gesetz kommt das Wort gar nicht vor. Gemeint ist die Bescheinigung über eine Belehrung nach § 43 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Wer gewerbsmäßig mit offenen Lebensmitteln arbeitet, braucht sie, bevor der erste Arbeitstag beginnt. Dieser Beitrag erklärt, was genau dahintersteckt, wer betroffen ist und wie lange das Dokument gilt.

Was ist ein Gesundheitszeugnis genau?

Das Gesundheitszeugnis ist keine ärztliche Untersuchung und kein Attest über Ihren Gesundheitszustand. Es ist der Nachweis darüber, dass Sie über bestimmte Infektionskrankheiten und die daraus folgenden Tätigkeitsverbote belehrt wurden – und dass Sie schriftlich erklärt haben, dass Ihnen keine Hinderungsgründe für die Arbeit mit Lebensmitteln bekannt sind.

Die Belehrung erfolgt laut Gesetz durch das Gesundheitsamt oder durch einen vom Gesundheitsamt beauftragten Arzt. Beide Wege führen zur selben Bescheinigung mit derselben Rechtswirkung – deutschlandweit.

Die vielen Namen desselben Dokuments

Gesundheitszeugnis, Gesundheitspass, Hygienepass, Hygieneausweis, Infektionsschutzbelehrung, Lebensmittelbelehrung, in Berlin und Sachsen umgangssprachlich auch „Rote Karte": All das meint dieselbe Bescheinigung nach § 43 IfSG. Der Begriff variiert regional, die Rechtsgrundlage nicht.

Wer braucht ein Gesundheitszeugnis?

Die Pflicht ergibt sich aus § 42 Absatz 1 IfSG. Sie gilt für alle, die gewerbsmäßig

  • Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen und dabei mit ihnen in direkten Kontakt kommen, oder
  • in Küchen von Gaststätten oder Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung arbeiten – also in Kantinen, Mensen, Kitas, Schulen, Krankenhäusern oder Pflegeheimen.

Betroffen sind dabei nicht nur Köchinnen und Köche. Auch Servicekräfte, die Speisen ausgeben, Küchenhilfen, Spülkräfte, Barkeeper, Verkaufspersonal an der Frischetheke, Lieferfahrerinnen mit Kontakt zu offener Ware, Cateringkräfte und Reinigungspersonal in Küchen fallen darunter.

Entscheidend ist der Kontakt zu unverpackten Lebensmitteln – nicht der Berufstitel und nicht der Umfang der Beschäftigung. Auch ein Minijob, ein Ferienjob oder ein zweiwöchiges Praktikum lösen die Pflicht aus.

Wer braucht keins?

Wer ausschließlich mit verpackter Ware arbeitet – etwa an der Supermarktkasse oder im Getränkelager – ist in der Regel nicht belehrungspflichtig. Auch rein private Zubereitung, etwa der Kuchen fürs Schulfest, fällt nicht unter „gewerbsmäßig". Sobald ein Verein regelmäßig gegen Entgelt verkauft, wird die Abgrenzung allerdings unscharf; im Zweifel entscheidet das zuständige Gesundheitsamt.

Was steht in der Bescheinigung?

Eine gültige Bescheinigung enthält mindestens:

  • Ihren vollständigen Namen und Ihr Geburtsdatum
  • das Datum der Belehrung
  • den Hinweis, dass die Belehrung nach § 43 Abs. 1 IfSG erfolgt ist
  • die ausstellende Stelle – Gesundheitsamt oder beauftragter Arzt – samt Unterschrift beziehungsweise elektronischer Signatur

Gesundheitsdaten stehen dort ausdrücklich nicht drin. Ihr Arbeitgeber erfährt aus dem Dokument nichts über Ihre Krankengeschichte.

Wie lange gilt das Gesundheitszeugnis?

Hier hält sich ein hartnäckiger Irrtum. Die Bescheinigung der Erstbelehrung läuft nicht nach zwei Jahren ab. Zwei Fristen sind zu unterscheiden:

Frist Bedeutung
3 Monate Bei Aufnahme der Tätigkeit darf die Bescheinigung nicht älter als drei Monate sein (§ 43 Abs. 1 Satz 1 IfSG). Beginnen Sie fristgerecht, bleibt sie anschließend dauerhaft gültig.
2 Jahre Der Arbeitgeber muss Beschäftigte nach Aufnahme der Tätigkeit und danach alle zwei Jahre erneut über die Tätigkeitsverbote belehren (§ 43 Abs. 4 IfSG). Das ist die Folgebelehrung – sie ersetzt die Erstbelehrung nicht, sondern ergänzt sie.

Praktisch heißt das: Die Erstbelehrung machen Sie einmal im Leben. Die Folgebelehrung wiederholt sich alle zwei Jahre und ist Sache des Betriebs.

Wo bekommen Sie die Bescheinigung?

Es gibt zwei Wege, die rechtlich gleichwertig sind:

  • Beim Gesundheitsamt. Termin vereinbaren, persönlich erscheinen, an einer Gruppen- oder Einzelbelehrung teilnehmen. Die Gebühren liegen je nach Kommune meist zwischen 20 und 50 Euro; die Wartezeit auf einen Termin schwankt stark – in großen Städten sind mehrere Wochen keine Seltenheit.
  • Online über einen beauftragten Arzt. Sie absolvieren die Belehrung digital, beantworten anschließend einen kurzen Test und erhalten die Bescheinigung als PDF. Bei uns dauert das rund 15 Minuten und kostet einmalig 27 Euro – ohne Termin und in über 18 Sprachen.

Was passiert ohne Nachweis?

Ohne gültige Bescheinigung dürfen Sie die Tätigkeit nicht aufnehmen – und Ihr Arbeitgeber darf Sie nicht beschäftigen. Wer dagegen verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden kann (§ 73 Abs. 1a Nr. 20 in Verbindung mit Abs. 2 IfSG). Wird der Nachweis bei einer Kontrolle lediglich nicht vorgelegt, sind bis zu 2.500 Euro möglich. In der Praxis fällt das meist bei einer Routinekontrolle der Lebensmittelüberwachung auf.

Häufige Fragen

Brauche ich eine ärztliche Untersuchung?

Nein. Eine Untersuchung ist nur dann erforderlich, wenn Anhaltspunkte für einen Hinderungsgrund vorliegen – dann verlangt § 43 Abs. 1 IfSG zusätzlich ein ärztliches Zeugnis. Der Regelfall ist die reine Belehrung.

Gilt die Bescheinigung in ganz Deutschland?

Ja. Sie ist bundesweit gültig, unabhängig davon, welches Gesundheitsamt oder welcher beauftragte Arzt sie ausgestellt hat.

Gilt sie auch beim nächsten Arbeitgeber?

Ja. Die Bescheinigung gehört Ihnen, nicht dem Betrieb. Bewahren Sie das Original auf und geben Sie im Betrieb eine Kopie ab.

Kann ich durch den Test fallen?

Der Abschlusstest prüft, ob die Inhalte angekommen sind. Wer Fragen falsch beantwortet, bekommt die Inhalte erneut erklärt und kann den Test wiederholen. Ein endgültiges „Durchfallen" gibt es nicht.

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