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Gesundheitszeugnis nach §§ 42, 43 IfSG – online in nur 15 Minuten. Sofort digital verfügbar, ortsunabhängig & rechtssicher.

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Prije prvog rada u prehrambenom sektoru potrebne su vam upute i potvrda prema čl. 43. st. 1. Zakona o zaštiti od infekcija od vašeg zdravstvenog zavoda ili ovlaštenog liječnika. Činimo vam ovaj tečaj dostupnim kao video. Odaberite željeni jezik prilikom naručivanja.
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Was ist ein Gesundheitszeugnis?

Streng genommen gibt es das Gesundheitszeugnis seit über zwanzig Jahren nicht
mehr. Der Begriff hat sich trotzdem gehalten, weil ihn Arbeitgeber, Ämter und
Beschäftigte weiterhin verwenden.

Bis zum 31. Dezember 2000 galt das Bundesseuchengesetz. Wer im Lebensmittel-
bereich arbeiten wollte, musste sich amtsärztlich untersuchen lassen und erhielt
danach ein echtes Gesundheitszeugnis vom Gesundheitsamt. Dazu gehörten
Blutuntersuchungen und Stuhlproben.

Am 1. Januar 2001 hat das Infektionsschutzgesetz das Bundesseuchengesetz
abgelöst. Seitdem gibt es keine Pflichtuntersuchung mehr. An ihre Stelle ist
die Belehrung getreten: Sie werden über Tätigkeitsverbote, Krankheitssymptome
und Meldepflichten informiert und erklären anschließend in Textform, dass Ihnen
keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.

Das Dokument, das Sie danach erhalten, heißt korrekt „Bescheinigung nach § 43
Absatz 1 Infektionsschutzgesetz". Umgangssprachlich sind daneben weiterhin
gebräuchlich:

- Gesundheitszeugnis
- Gesundheitspass
- Gesundheitsausweis
- Gesundheitsschein
- Hygienebelehrung
- Infektionsschutzbelehrung
- Erstbelehrung
- Rote Karte

Alle diese Begriffe meinen dasselbe Dokument. Wenn Ihr Arbeitgeber nach einem
Gesundheitszeugnis fragt, meint er die Bescheinigung nach § 43 IfSG.

Wer braucht ein Gesundheitszeugnis?

Ein Gesundheitszeugnis benötigt jede Person, die gewerbsmäßig mit leicht
verderblichen Lebensmitteln umgeht, sie herstellt, behandelt oder in Verkehr
bringt. Entscheidend ist nicht Ihre Ausbildung, sondern Ihre konkrete Tätigkeit.

Betroffen sind unter anderem:

- Gastronomie: Köchinnen und Köche, Küchenhilfen, Servicepersonal mit
Speisenkontakt, Barkeeper
- Lebensmittelhandwerk: Bäckereien, Konditoreien, Metzgereien, Fleischereien
- Handel: Bedientheken für Fleisch, Käse, Fisch, Salate oder Backwaren
- Gemeinschaftsverpflegung: Kantinen, Mensen, Kitas, Schulen, Krankenhäuser,
Senioren- und Pflegeheime
- Lebensmittelproduktion und -abfüllung
- Transport unverpackter Lebensmittel
- Imbiss, Foodtruck, Marktstand, Messe- und Volksfestgastronomie
- Spül- und Reinigungskräfte in Küchen
- Aushilfen, Saisonkräfte, Praktikantinnen und Praktikanten, Minijobber

Auch wer nur wenige Stunden pro Woche aushilft, braucht die Belehrung. Eine
Bagatellgrenze gibt es nicht. Ebenfalls belehrt werden muss, wer einen Betrieb
führt und dabei selbst mit Lebensmitteln in Berührung kommt.

Nicht erforderlich ist die Belehrung in der Regel, wenn Sie ausschließlich mit
verpackten Lebensmitteln arbeiten und die Verpackung dabei nicht geöffnet wird –
etwa an der Supermarktkasse oder im Regalservice. Im Zweifel entscheidet Ihr
Arbeitgeber oder das zuständige Gesundheitsamt.