Belehrung nach § 43 IfSG: Pflicht, Ablauf & Kosten

§ 43 Infektionsschutzgesetz ist die Vorschrift, die hinter dem steht, was im Alltag „Gesundheitszeugnis" heißt. Der Paragraf regelt zwei Dinge, die häufig durcheinandergeraten: die einmalige Erstbelehrung vor Arbeitsbeginn und die Folgebelehrung alle zwei Jahre im Betrieb. Wer den Unterschied kennt, spart sich unnötige Termine – und vermeidet Lücken bei der nächsten Kontrolle.

Wer muss belehrt werden?

Belehrungspflichtig ist, wer gewerbsmäßig direkten Kontakt zu offenen Lebensmitteln hat oder in Küchen von Gaststätten und Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung tätig ist. Das umfasst Herstellung, Behandlung und Inverkehrbringen – also von der Backstube über die Frischetheke bis zum Servicetresen.

Ob Vollzeit, Aushilfe, Praktikum oder Probearbeit spielt keine Rolle. Auch für einen einzigen Einsatztag gilt die Pflicht, sofern die Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt wird.

Die Erstbelehrung: einmalig, vor dem ersten Arbeitstag

Die Erstbelehrung erfolgt durch das Gesundheitsamt oder durch einen vom Gesundheitsamt beauftragten Arzt. Inhaltlich geht es um

  • die Krankheiten und Erreger, die ein Tätigkeitsverbot nach § 42 IfSG auslösen,
  • typische Übertragungswege bei Lebensmitteln,
  • die Symptome, bei denen Sie sofort nicht mehr arbeiten dürfen,
  • Ihre Mitteilungspflicht gegenüber dem Arbeitgeber.

Am Ende erklären Sie schriftlich, dass Ihnen keine Hinderungsgründe bekannt sind. Sie erhalten die Bescheinigung, die bei Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als drei Monate sein darf. Halten Sie diese Frist ein, bleibt die Bescheinigung anschließend dauerhaft gültig – auch bei einem Arbeitgeberwechsel.

Die Folgebelehrung: alle zwei Jahre, Sache des Betriebs

§ 43 Absatz 4 IfSG verpflichtet den Arbeitgeber: Er muss Beschäftigte nach Aufnahme der Tätigkeit und danach alle zwei Jahre über die Tätigkeitsverbote belehren. Die Teilnahme ist zu dokumentieren.

Diese Folgebelehrung braucht kein Gesundheitsamt. Sie kann intern durchgeführt werden – vorausgesetzt, Inhalt und Dokumentation stimmen. Viele Betriebe lagern sie aus, weil eine saubere, datierte Teilnahmebestätigung bei Kontrollen schlicht weniger Diskussionen erzeugt als eine handschriftliche Liste.

Erstbelehrung Folgebelehrung
Rechtsgrundlage § 43 Abs. 1 IfSG § 43 Abs. 4 IfSG
Wer führt sie durch? Gesundheitsamt oder beauftragter Arzt Arbeitgeber
Wann? Vor dem ersten Arbeitstag Nach Aufnahme der Tätigkeit, dann alle 2 Jahre
Wie oft? Einmalig Wiederkehrend
Ergebnis Bescheinigung für die beschäftigte Person Dokumentation im Betrieb

Aufbewahrung: was im Betrieb liegen muss

Nach § 43 Absatz 5 IfSG bewahrt der Arbeitgeber die Bescheinigung und die Dokumentation der Folgebelehrungen auf und hält sie an der Betriebsstätte verfügbar. Bei einer Kontrolle sind sie auf Verlangen vorzulegen. Ein Ordner im Büro der Zentrale hilft dem Filialleiter also nicht weiter – die Unterlagen gehören dorthin, wo gearbeitet wird.

Praxistipp für Betriebe

Legen Sie pro Mitarbeiterin und Mitarbeiter ein Blatt an: Kopie der Erstbelehrung, darunter eine Zeile pro Folgebelehrung mit Datum und Unterschrift. Ein Kalendereintrag zwei Jahre nach der letzten Belehrung verhindert die häufigste Lücke – die vergessene Nachbelehrung bei langjährigen Beschäftigten.

Was kostet die Belehrung?

Beim Gesundheitsamt richten sich die Gebühren nach der kommunalen Gebührensatzung. Berlin verlangt beispielsweise 30 Euro für die Gruppenbelehrung und 49 Euro für eine Einzelbelehrung, Köln 25 Euro. Hinzu kommen Anfahrt und Arbeitszeit – und die Wartezeit auf einen Termin.

Online läuft die Erstbelehrung bei uns für einmalig 27 Euro, die Folgebelehrung für 20 Euro. Beides ohne Termin, in rund 15 Minuten, mit Zertifikat direkt im Anschluss.

Was passiert bei Verstößen?

Beschäftigt ein Betrieb jemanden ohne die erforderliche Bescheinigung, ist das eine Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeldrahmen bis 25.000 Euro (§ 73 Abs. 1a Nr. 20, Abs. 2 IfSG). Wird ein vorhandener Nachweis lediglich nicht rechtzeitig vorgelegt, liegt der Rahmen bei bis zu 2.500 Euro. Unabhängig davon kann die Behörde die Tätigkeit untersagen, bis der Nachweis vorliegt.

Häufige Fragen

Muss die Folgebelehrung vom Gesundheitsamt kommen?

Nein. Die Folgebelehrung nach § 43 Abs. 4 IfSG ist Aufgabe des Arbeitgebers. Wichtig sind Inhalt, Zwei-Jahres-Rhythmus und Dokumentation.

Was, wenn ich die Erstbelehrung vor Jahren gemacht habe?

Dann bleibt sie gültig, sofern Sie die Tätigkeit damals innerhalb von drei Monaten aufgenommen haben. Sie brauchen nur die Folgebelehrung.

Zählt eine Hygieneschulung nach LMHV als Belehrung nach § 43 IfSG?

Nein. Die Schulung nach der Lebensmittelhygiene-Verordnung ist eine eigene Pflicht mit anderem Inhalt. Beide Nachweise existieren nebeneinander.

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