Vor erstmaliger Ausübung einer Tätigkeit im Lebensmittelbereich benötigt man eine Belehrung und Bescheinigung gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz.

Folgende Personengruppen benötigen diese Belehrung:

Personen, die in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafés oder sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind, wie z. B. Krankenhäuser, Kitas, Schulen oder Pflegeheime:

⦿ Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
⦿ Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
⦿ Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
⦿ Eiprodukte
⦿ Säuglings- und Kleinkindernahrung
⦿ Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
⦿ Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage
⦿ Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen 
⦿ Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen und Keimlingen zum Rohverzehr

und dabei mit ihnen direkt (mit der Hand) oder indirekt (über Bedarfsgegenstände, z.B. Geschirr, Besteck und andere Arbeitsmaterialien) in Berührung kommen.

oder:

Personen, die in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafés oder sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind.